Uno ist ein besonderer Hund: Er ist ausgebildet, das Gepäck von Reisenden aus aller Welt nach mitgebrachten Trophäen zu untersuchen, die gegen das Artenschutzabkommen verstoßen. Seine feine Supernase erschnüffelt angefangen von Souvenirs aus Elfenbein, Korallen und Krokodillleder bis hin zu Medikamenten alle Mitbringsel tierischen Ursprungs. Diese Reiseandenken werden vom Zoll beschlagnahmt, weil der Handel mit geschützten Tieren und auch Pflanzen strafbar ist. Touristen sind sich meistens gar nicht bewusst, welche ökologischen Schäden sie mit ihren Einkäufen in den Urlaubsländern hinterlassen
Korallen zum Beispiel stehen seit Jahren ganz oben auf der Beliebtheitsskala der Reiseerinnerungen, die Urlauber in ihrem Gepäck mit nach Hause nehmen um ihre Wohnung damit zu schmücken. Oft ist es Unwissenheit, die die Touristen auf urigen Märkten in die Versuchung bringt teils skurrile Mitbringsel tierischer Herkunft zu erwerben oder exotische Dinge, die sie in der Natur finden an sich zu nehmen um sie mit nach Hause zu bringen. Beim Zoll landen dann Kobras in Alkohol konserviert, Produkte aus Schlangenleder, Medikamente aus den Zähnen von Wildtieren und auch Orchideen.
Weltweit gelten zur Zeit etwa 8000 Tier- und 40000 Pflanzenarten als gefährdet oder unmittelbar vom Aussterben bedroht. Die Kontrolle des internationalen Handels der geschützten Arten ist durch das Washingtoner Artenabkommen geregelt. Sicher stellen soll es in Deutschland die Bundeszollverwaltung, Strafen verwaltet das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn. In der Praxis heißt das, dass Kostbarkeiten wie etwa Korallen-Armbänder, Schnitzereien aus Elfenbein oder Taschen aus Schlangenleder nicht nach Deutschland eingeführt werden dürfen, weil durch die Einfuhr gegen das sogenannte Washingtoner Artenschutz-Abkommen verstoßen wird.
Wer bei der Einfuhr solcher Souvenirs vom Zoll erwischt wird, muss mit drastischen Strafen rechnen. Die Höhe der Bußgelder, die von der Behörde verhängt werden können, kann bis zu 50.000 Euro betragen. Die Mitnahme mehrerer geschützter Schneckengehäuse wird beispielsweise mit 40 Euro Strafe geahndet und die Schneckenhäuser werden beschlagnahmt. Ein “Freikaufen” gibt es also nicht. Wer darauf spekuliert, mit seinen Schätzen zwar erwischt zu werden, aber sie für einen “Aufpreis” unbehelligt in seinen Besitz zu bringen, täuscht sich: Sobald streng geschützte Arten betroffen sind, liegt eine Straftat vor, die mit Gefängnisstrafe geahndet werden kann. Die gesetzliche Höchststrafe liegt hierbei bei fünf Jahren.